:: ARTIKEL  

Umgang mit rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten

Obwohl es wahrscheinlich nicht die erste unmittelbare Reaktion auf die Diagnose Alzheimer-Demenz sein wird, sollte die Regelung von rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten möglichst rasch erfolgen.

Mit fortschreitender Alzheimer-Demenz wird der Patient voraussichtlich rechtlich nicht mehr in der Lage sein, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln, und das kann mit vielen Problemen verbunden sein. Es gibt aber zahlreiche Möglichkeiten, für zukünftige Entscheidungen vorzusorgen. Wenn dies rasch geschieht, kann der Patient seine eigenen Wünsche bekannt geben und sicherstellen, dass sein zukünftiges Leben, seine Pflege und Betreuung so ablaufen werden, wie er das wünscht. Damit wird der Familie des Kranken eine enorme Belastung abgenommen.

Finanzen

Wenn bei einem Menschen erstmals eine Alzheimer-Demenz diagnostiziert wird, ist es wichtig, dessen finanzielle Angelegenheiten so rasch wie möglich zu regeln. Wenn alle wirtschaftlichen Bereiche gleich zu Beginn der Krankheit umfassend geregelt und geordnet werden, können Probleme vermieden werden, die bei fortschreitender Erkrankung auftreten. Dazu zählt der Verlust der Fähigkeit, Zahlungen, Bankgeschäfte und andere Geldangelegenheiten zu erledigen. Falls man sich damit zu lange Zeit lässt, kann es schwierig werden, rechtlich dafür zu sorgen, dass eine andere Person diese Angelegenheiten übernehmen kann. Außerdem können Betreuung und Pflege eines Menschen mit Alzheimer-Demenz – auch ohne Gebühren für ein Pflegeheim – kostspielig sein. Daher ist es anzuraten, einen Finanzplan für die Bezahlung der Pflege- und Betreuungskosten zu erstellen. Falls der Plan gemeinsam mit dem Kranken erstellt wird, solange er noch in einem Frühstadium der Krankheit ist, können die Familie und die Betreuer beruhigt darauf vertrauen, dass sie sich keine Sorgen über spätere finanzielle Entscheidungen machen müssen.
Es ist am sichersten, sich von Fachleuten beraten zu lassen, wie Geldangelegenheiten am besten und für die betroffene Person am nutzbringendsten geregelt werden können. Abgesehen von Banken und anderen Finanzinstitutionen ist es ratsam, sich auch von Vertretern einer lokalen oder nationalen Alzheimer-Demenz-Gesellschaft beraten zu lassen, die vor allem ihre umfangreiche Erfahrung in diesem Bereich einbringen können.

Pflegegeld

Das Sozialservice des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen (1010 Wien, Stubenring 1/3/185, Tel.: 0800/20 16 22, pflegetelefon@bmsg.gv.at.) gibt Auskunft über den Bezug von Pflegegeld. Üblicherweise wird das Pflegegeld von der Stelle, bei der die Pension ausgezahlt wird, zugeteilt. Bezieher von Pflegegeld können sich durch ein Antragsformular von der Rundfunk-, Fernseh- und Telefongebühr befreien lassen, wenn ihr ordentlicher Wohnsitz im Inland ist und die Geräte auf sie angemeldet sind.

Sachwalterschaft

Eine Sachwalterschaft für psychisch Kranke oder geistig behinderte Personen dient zu deren Schutz, wenn sie alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht mehr ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen können. Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, wenn dem Betreffenden auf andere Weise, z.B. im Rahmen der Familie oder durch Einrichtungen der Behindertenhilfe geholfen werden kann. Sie darf auch nur im Interesse des Betroffenen, nicht aber im Interesse anderer gelegen sein. Eine Sachwalterschaft kann von Dritten angeregt werden, den Antrag stellen darf nur der Betroffene selbst, die Angehörigen oder ein Richter. Zuständig ist in erster Instanz das Bezirksgericht des Wohnortes.
Je nach Ausmaß der Behinderung und Art und Umfang der Angelegenheiten kann ein Sachwalter bestellt werden:

  •  nur für einzelne Rechtsgeschäfte

  •  nur für einen Kreis von Angelegenheiten (z.B. Vermögensfragen)

  •  für alle Angelegenheiten der betroffenen Person

    Bei der Auswahl des Sachwalters nimmt das Gericht Rücksicht auf die Art der Angelegenheiten, für die er bestellt werden soll, und ganz besonders auf die persönlichen Bedürfnisse der beeinträchtigten Person, um ein Vertrauensverhältnis zum Sachwalter zu gewährleisten. So wird man in der Regel eine dem Betroffenen nahestehende Person, etwa einen geeigneten Angehörigen oder Bekannten, mit der Sachwalterschaft betrauen. In zweiter Linie wird man eine geeignete Person aus einem Verein für Sachwalterschaft berufen. Erfordert die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse, so wird ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt. Der Sachwalter hat nur im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zu agieren. Das Gericht soll zum Wohle des Betroffenen immer wieder prüfen, in welchem Ausmaß die Sachwalterschaft für die bestellten Bereiche weiterhin notwendig ist und ob die Gebarung des Sachwalters in Ordnung ist. Das Gericht ist also letzte Instanz, der Sachwalter ihm verantwortlich. Eine Sachwalterschaft bei Alzheimer-Demenz-Kranken ist notwendig:

  •  bei Vermögensangelegenheiten, wenn der Kranke Besitz hat oder als Erbe vorgesehen ist

  •  bei der Zustimmung zu einer Operation

  •  bei der Einweisung in ein Pflegeheim, da das persönliche Einverständnis erforderlich ist

  •  wenn der Kranke auf besonderen Wunsch der Familie aus Spitals- oder Pflegebehandlung entlassen werden soll

    Die Punkte 2 - 4 lassen sich oft in Kulanz regeln.

    Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:
    Verein für Sachwalterschaft u. Patientenanwaltschaft
    1200 Wien, Forsthausstr. 16 – 20
    Tel.: 01/330 4600, Fax: 01/330 4600–300
    E-Mail: verein@vsp.at

    Vollmachten

    Generalvollmacht
    Zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung muss volle Handlungsfähigkeit vorliegen.
    Bezüglich des Bestehens von Handlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Abfassung der Vollmacht könnte es zu einer Überprüfung durch das Gericht über deren Rechtsgültigkeit kommen (in welcher Situation wurde die Vollmacht erteilt?). Eine pauschale Abfassung wird kritisch beurteilt. Eine genaue Beschreibung, für welche Angelegenheiten die Vollmacht gilt, ist daher zweckdienlich, ebenso eine Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt.
    Eine Generalvollmacht gilt ab dem Datum der Unterzeichnung!

    Vorsorgevollmacht
    Eine Vorsorgevollmacht kann für den Fall des Eintrittes einer Behinderung in der Zukunft erteilt werden (d.h. zum Zeitpunkt der Abfassung muss der Betroffene handlungs- und geschäftsfähig sein).

  •  Die Vorsorgevollmacht ist schriftlich zu erteilen und bedarf in bestimmten Angelegenheiten der notariellen bzw. bankinternen Beglaubigungen (Grundbuchangelegenheiten, Bankgeschäfte).

  •  Eine bestimmte Person, die bereit ist, die übertragenen Angelegenheiten wahrzunehmen, muss angeführt werden. Eine Ersatzperson sollte namhaft gemacht werden.

  •  Anführung der eigenen Vorstellungen und Wünsche (Was ist mir besonders wichtig? Welche sozialen Einrichtungen kommen für mich in Frage? Was will ich vermeiden? Was strebe ich an?)

  •  Anführung, für welche Aufgabenbereiche die Vollmacht gelten soll (Verwaltung des Vermögens, Organisation von Hilfen, Vertretung in Rechtsangelegenheiten, Abschluss von Verträgen etc.)

  •  Der Bevollmächtigte soll bei Eintritt der Hilflosigkeit die Tätigkeit aufnehmen.

  •  Das Original der Vorsorgevollmacht muss in die Hände des Bevollmächtigten – eventuell über einen Notar – gelangen. Kopien sind zweckmäßigerweise auch an andere Personen, insbesondere den Hausarzt, zu senden.

  •  Die Vollmacht kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden.



    Quelle: "Alzheimer-Demenz – Hilfe bei Betreuung und Pflege" (Die Broschüre ist erhältlich bei Lundbeck Austria GmbH, Dresdnerstraße 82, 1200 Wien, Fax: 01/331 07-56)



  • «  zurück
    Informieren Sie bitte Ihren Arzt oder Apotheker, wenn Sie eine in der Gebrauchsinformation aufgeführte Nebenwirkung erheblich beeinträchtigt oder Sie Nebenwirkungen bemerken, die nicht in der Gebrauchsinformation Ihres Medikamentes aufgeführt sind.